Grundsteuerreform und die Erklärungsabgabe
Aufgrund der bevorstehenden Grundsteuerreform wird die Grundsteuer neu berechnet. Die Finanzbehörden fordern alle Grundstückseigentümer zur Abgabe einer entsprechenden Feststellungserklärung auf den 1. Januar 2022 ab. Die Anwendung der Werte erfolgt dann ab dem 01. Januar 2025. Die Aufforderungen erfolgen ab dem 1. Juli 2022. Die Erklärungen waren ursprünglich bis zum 31. Oktober 2022 einzureichen. Mitte Oktober erfolgte eine Fristverlängerung bis zum 31.01.2023.
Sollten Sie der Aufforderung noch nicht nachgekommen sein oder haben Sie bisher noch keine Aufforderung erhalten, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
Die Berechnung der Grundsteuerwerte erfolgt grundsätzlich nach dem sog. Bundesmodell. Einzelne Länder verabschiedeten jedoch auch eigene Gesetze. Für Schleswig-Holstein gilt das wertabhängige Bundesmodell; die Orientierung erfolgt am Wert des Grundstücks und der Gebäude.
Gerne helfen wir Ihnen bei dieser Fragestellung. Sprechen Sie uns an.
Um eine Feststellung in Schleswig-Holstein treffen zu können, werden grundsätzlich die folgenden Angaben benötigt:
- Steuernummer des Grundbesitzes
Die grundstücksbezogene Steuernummer befindet sich auf dem Informationsschreiben des Finanzamtes.
Neben der Straßenadresse werden Angaben zu Gemarkung, Flur und Flurstück benötigt. Eine genaue und umfassende Darstellung bietet ein Grundbuchauszug.
Ein-, Zweifamilienhaus, Wohnungseigentum oder Mietwohngrundstück? Angaben dazu finden sich im Kaufvertrag, Grundbuchauszug, Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden.
Von der Fläche hängt die Höhe der Grundsteuer ab. Maßgeblich ist die Fläche des Flurstücks. Eine genaue und umfassende Darstellung bietet ein Grundbuchauszug. Angaben dazu finden sich jedoch auch im Kaufvertrag, sowie Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden.
- Bodenrichtwert auf den 01.01.2022
Die Mitteilung der Bodenrichtwerte erfolgt seitens der Länder mittels sog. Geo-Viewer oder mittels Informationsschreiben. Das Land Schleswig-Holstein stellt diese Daten digital zum Abruf zur Verfügung.
Als Baujahr gilt das Jahr der Bezugsfertigkeit. Genaue Angaben können sich aus dem Kaufvertrag, oder den Bauunterlagen ergeben.
- Wohn- und ggf. Nutzfläche
Als Wohnflächen gelten Flächen, die zu Wohnzwecken dienen. Die maßgeblichen Flächen ergeben sich nach Wohnflächenberechnung. Ggf. ist eine Ermittlung nach der Wohnflächenverordnung notwendig.
Darüber hinaus ergeben sich stets auch eine Reihe fallbezogenen Fragestellungen.
Weitere Einzelinformationen und Informationen für das Land S.H. finden Sie hier:
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